Zurückstellung von Baugesuchen

Zurückstellung von Baugesuchen
(BauGB § 15); wird als Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung angewendet, wenn die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre bestehen, diese aber noch nicht beschlossen oder in Kraft getreten ist.

Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens . 2015.

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  • Bausperre — Bausperre,   Veränderungssperre, die zur Sicherung der Bauplanung ausgesprochene behördliche Verfügung (zuständig sind die Gemeinden), in einem bestimmten Bereich (Planbereich) keine oder nur bestimmte bauliche Veränderungen vorzunehmen… …   Universal-Lexikon

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