Zurückstellung von Baugesuchen
- Zurückstellung von Baugesuchen
(BauGB § 15); wird als Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung angewendet, wenn die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre bestehen, diese aber noch nicht beschlossen oder in Kraft getreten ist.
Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens .
2015.
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Bausperre — Bausperre, Veränderungssperre, die zur Sicherung der Bauplanung ausgesprochene behördliche Verfügung (zuständig sind die Gemeinden), in einem bestimmten Bereich (Planbereich) keine oder nur bestimmte bauliche Veränderungen vorzunehmen… … Universal-Lexikon